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Barrierefreiheit

Der Freistaat ist gemäß §7 des Gesetzes zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen (Sächsischen Integrationsgesetzes – SächsIntegrG) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176) zur barrierefreien Gestaltung seiner Internetauftritte und -angebote verpflichtet.

§7 – Barrierefreie Informationstechnik (SächsIntegrG)

Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten graphischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, schrittweise technisch so, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.

Entsprechend sind elektronische Versionen (z. B. PDF-Dateien) aller Publikationen barrierefrei zu gestalten. Dabei sind insbesondere die folgenden Punkte zu beachten:

  1. Es handelt sich um eine durchsuchbare Textdatei, d. h. kein eingescanntes Bild,
  2. ein Dokumenttitel ist vorhanden,
  3. eine Dokumentsprache ist festgelegt,
  4. Screenreader werden durch die Sicherheitseinstellungen nicht beeinträchtigt,
  5. das Dokument ist als getaggt markiert,
  6. die Dokumentstruktur ist durch Tags gekennzeichnet (tagged PDF),
  7. Lesezeichen sind vorhanden,
  8. der Tabulator folgt der Dokumentstruktur,
  9. Alternativtexte bei Grafiken / Fotos sind vorhanden,
  10. das Dokument ist konsistent gegliedert,
  11. die Zeichencodierungen sind zugänglich,
  12. der Inhalt ist vollständig getaggt,
  13. Tags/Rollen besitzen eine korrekte Syntax,
  14. und die Formularfelder (sofern vorhanden) im Dokument sind barrierefrei.

Für die barrierefreie Gestaltung von Internetseiten wird auf die Regelungen der Gestaltungsrichtlinie für Internetauftritte verwiesen.

Die Prüfung auf Barrierefreiheit kann durch die Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig (DZB) erfolgen. Die geprüften und ggf. korrigierten PDF-Dateien werden in der zentralen Publikationsdatenbank mit einem Prüfsignet kenntlich gemacht.

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